
Jeder hat das Bild der Göttin Justitia mit ihren verbunden Augen und der Waage schon gesehen. Sie gilt gemeinhin als Symbol für „Gerechtigkeit“ und die Augenbinde soll unterstreichen, dass sie gerecht – ohne Ansehen der Person, um die es geht – für jedermann gleich entscheidet. Im Gegensatz dazu kann man auch mit einem Brett vorm Kopf blind sein, nur dass sich diese Version hauptsächlich dadurch auszeichnet, dass man auf seinem Standpunkt (oder Gesetzen) beharrt, obwohl gute Gründe dafür bestehen, dies nicht zu tun.
Um eine Antwort auf die Frage zu erhalten, ob es sich bei Justitia um eine Augenbinde oder ein Brett handelt, könnten wir uns Fälle aus der aktuellen Rechtsprechung ansehen. Dass ich selbst kein Jurist bin, würde ich in diesem Fall nicht als Nachteil ansehen. Eher als Benchmark- Test, inwieweit ein Durchschnittsbürger die Frage nach Brett oder Augenbinde wohl beantworten würde. Das Beispiel (Artikel des Deutschlandfunks im Link), das ich mir ausgesucht habe, ist der Fall der aus Syrien geflüchteten A. (geboren am 01.01.2001), die zusammen mit ihrem Ehemann (und Cousin) H. (geboren am 01.01.1994) im Spätsommer 2015 in Deutschland ankam. Wenn wir mal den (merkwürdigen) Zufall beiseite lassen, dass beide am gleichen Tag Geburtstag haben (ist das wirklich das Geburtsdatum/Jahr?), stellen wir einen gewissen Altersunterschied fest – was erst einmal nichts schlimmes wäre. Tatsächlich war die kleine A. am Tag ihrer Eheschließung aber erst 14 Jahre alt. Es handelt sich also um eine sogenannte Kinderehe.
Hier in Deutschland gab es dann natürlich Probleme, da eine Ehe in diesem Alter nach deutschem Recht nicht möglich ist – schon gar nicht, wenn der Ehemann bereits volljährig ist. Tatsächlich griff das Jugendamt ein und nahm A. in Obhut und ein Vormund wurde bestellt.
Und dann kam Justitia auf Touren. Um es kurz zu machen: das OLG Bamberg sprach im Beschluss vom 12.05.2016 unter dem Zeichen 2 UF 58/16 f folgendes Urteil (kompletter Text im Link):
- Dem einem minderjährigen Verheirateten bestellten Vormund kommt wegen §§ 1800, 1633 BGB keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt des Mündels zu. Dies gilt auch hinsichtlich wirksam verheirateter minderjähriger Flüchtlinge, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates insoweit ebenfalls keine elterliche Sorge besteht (Art. 15, 16, 20 KSÜ). (amtlicher Leitsatz)
- Eine in Syrien nach syrischem Eheschließungsrecht wirksam geschlossene Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt 14-Jährigen mit einem Volljährigen ist als wirksam anzuerkennen, wenn die Ehegatten der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und die Ehe bereits vollzogen ist. (amtlicher Leitsatz)
- Die Unterschreitung des Ehemündigkeitsalters des § 1303 BGB bei einer Eheschließung im Ausland führt selbst bei Unterstellung eines Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht zur Nichtigkeit der Ehe, wenn nach dem für die Eheschließung gem. Art. 11, 13 EGBGB anzuwendenden ausländischen Recht die Ehe bei Unterschreitung des dort geregelten Ehemündigkeitsalters nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar oder aufhebbar wäre. (amtlicher Leitsatz)
Wem das Ganze etwas zur verschwurbelt ist, hier eine kurze Zusammenfassung:
- Es gibt keinen Vormund/Beistand/Schutz des Jugendamtes für die minderjährige Ehefrau.
- Da es in Syrien legal ist, eine 14-jährige zu heiraten und mit ihr Sex zu haben, ist es auch hier legal.
- Selbst wenn es in Syrien nicht legal wäre, bliebe es hier so lange legal, bis die Ehe in Syrien annulliert würde.
Und spätestens hier bin ich sehr skeptisch, ob die Augenbinde nicht vielleicht doch ein Brett ist!
Schauen wir uns die Folgen einmal genauer an. In der Urteilsbegründung wird von einer realen Liebesbeziehung zwischen den Ehepartnern ausgegangen. Es wird keinerlei Zwang vermutet. Das Jugendamt sah allerdings bei A. ein „noch eher kindliches bis jugendliches Verhalten und füge sich im Ergebnis den Erwartungen ihrer Familie und des Beteiligten H. (der Ehemann)“. Außerdem wurde befürchtet, dass A. schnell schwanger werden könnte, da Sex ohne wirksame Verhütung praktiziert werde. Ausgehebelt wurde das Ganze von einem Verfahrensbeistand. Leider gibt das Urteil keinen Aufschluss über den Beistand, aber es handelt sich in den meisten Fällen um Juristen. Die bestellte Verfahrensbeiständin (eine Frau!) sah aber in der Betreuung des Jugendamts und den stattfindenden beaufsichtigten Treffen der Ehepartner im Wesentlichen ein Integrationshindernis. Ob es der Vorgang war, der die Dame so mitgenommen hat oder nicht – im weiteren Prozess konnte die Dame aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auftreten. Es wurde eine Kollegin verpflichtet – wieder eine Frau. Auch sie teilte die Auffassung, dass es keinerlei Druck gab bzw. gegeben hätte und im übrigen die Ehe in Syrien völlig „normal“ wäre. Das Jugendamt blieb bei seiner gegenteiligen Auffassung. Am Ende zog Ehemann H. – mittlerweile 21 mit seiner Gattin A. (15 Jahre) als anerkanntes Ehepaar von dannen. Über das weitere Schicksal von A. ist mir bisher nichts bekannt.
Die Richter entschieden tatsächlich – soweit ich das beurteilen kann – auf der Basis gültiger Gesetze.
Was bedeutet das für uns? Zunächst erlauben wir dadurch ganz offiziell, dass ausländische Regelungen unsere Gesetze aushebeln dürfen. Wir erlauben also ausländischen Staatsbürgern, in Deutschland Gesetze zu ignorieren, an die wir uns alle halten müssen. Wenn es also, z.B. nach bestimmten religiösen oder kulturellen Gegebenheiten irgendwo möglich ist, dass eine 12-jährige einen 52-jährigen heiratet (was es tatsächlich gibt) und die beiden sich entschließen nach Deutschland zu kommen, ist das kein Problem. Die nächste Frage ist, gilt das dann auch für andere Kontexte? Wenn anderswo das Schlagen der Ehefrau erlaubt ist, gilt das dann hier auch? Gibt es überhaupt einen Kinder- bzw. Jugendschutz für ausländische Kinder in Paarbeziehungen?
Außerdem, wie erklären wir den Bürgern, dass es jetzt plötzlich 2 Klassen von Menschen in Deutschland gibt? Diejenigen, die unter dem Schutz bzw. Aufsicht der Gesetze stehen und die, für die das nicht gilt?
Wie können wir im Ernst annehmen, die Verheiratung einer 14-jährigen erfolgt aus dem reinen und erwachsenen Willen der Braut – egal in welcher Kultur? Wo sind denn eigentlich jetzt die Aufschreie der ganzen Feministinnen oder Feministen? Reicht es, wenn im Urteilstext korrekt gegendert wird? Reicht unsere Empörung über sexuelle Belästigung, um ein Gedicht von einer Hauswand löschen zu lassen, weil der Begriff „Frau“ darin vorkommt, aber nicht, um ein real existierendes Mädchen von 15 Jahren zu schützen?

Um es gleich zu sagen: das ist kein „Einzelfall“. Die WHO geht von 39.000 Kinderehen pro Tag aus. Wir MÜSSEN uns zu diesem Thema eine Meinung bilden, sofern wir nicht die Grenzen schließen wollen. Mehr als 1/3 aller Mädchen in den Entwicklungsländern werden als Kinder verheiratet.
Das Possenspiel mag zwar nach den gültigen Gesetzen verhandelt worden sein, aber das hat nichts mehr mit Augenbinde zu tun. Ich glaub auch nicht, dass ein Brett ausreicht, um auf eine solche Sichtweise zu kommen. Möglicherweise wurde ja Holz aus dem Hambacher Wald verwendet.
Danke für’s Lesen.
Euer Christian
#keinPolitiker